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Geschäftsbedingungen
 
Allgemeines:
 
1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Vertragsinhalt bei allen Lieferun­gen, soweit nicht ausdrücklich anderslautende schriftliche Vereinbarungen ge­troffen wurden. All­gemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsin­halt.
 
Preise:
 
1. Die Preise gelten ab Moorbaumschule in Deutscher Mark (DM)/Euro (EUR) incl. der zum der Zeit­punkt der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackungskosten, jedoch ein­schließlich Ballenleinen, Töpfen und Containern. Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von zwei Wochen durch Zu­sendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesandt wird. Unsere Angebote sind freibleibend, der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten bis zur Auftragserteilung des Kunden. Angebote sind als geschlossenes Gan­zes zu betrachten. Die Herausnahme einzelner Posten bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Ver­käufers. Die gilt insbesondere für frachtfrei kalkulierte Angebote. Frachtkostenangaben sind un­verbindlich.
 
Lieferpflicht:
 
1. Wenn durch Wetterkatastrophen, Hagel, Frost, Dürreschäden und durch andere Fälle höherer Gewalt, Wildverbiss, Schädlingsepidemien, Energieausfall oder andere Betriebs­störungen bzw. sonstige vom Verkäufer nicht zu vertretende Behinderungen die Ausfüh­rung bestätigter Aufträge unmöglich gemacht wird, so entfällt die Lieferpflicht.
 
2. Der Verkäufer ist berechtigt, bestätigte Liefertermine sofern und solange dies witterungsbedingt (z.B. wegen Frost oder anhaltender Hitze) notwendig ist, um die Pflanzen unbeschädigt den Quartieren zu entnehmen oder Transportschäden zu verhindern, zu verschieben. Eine solche witterungsbedingte Verzögerung der Auslieferung berechtigt den Käufer nicht, vom Vertrag zu­rückzutreten oder Verzugsschäden geltend zu machen.
 
Gütebestimmungen:
 
1. Der Verkäufer verpflichtet sich zur Lieferung von Pflanzen nach den Gütebestimmungen des Bun­des deutscher Baumschulen.
2. Ersatz für fehlende Sorten in ähnlichen gleichwertigen Sorten ist gestattet, falls dies im Auftrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
3. Eine Gewähr für Sortenechtheit wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Käufers und bis zur Höhe des Rechnungsbetrages übernommen. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht.
4. Eine Gewähr für das Anwachsen kann nicht übernommen werden.
5. Für Schäden, die während des Transportes durch Frost, Beraubung oder auf andere Weise ent­standen sind, haftet der Verkäufer nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
 
Zahlung:
 
1. Der in Rechnung gestellte Betrag ist sofort zur Zahlung fällig. Kommt der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Ba­siszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.98 zu verlangen. Kann der Verkäufer aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsbelastungen nachweisen, bleibt die Gel­tendmachung höherer Verzugszinsen vorbehalten.
2. Der Verkäufer ist berechtigt die Lieferung bis zur Zahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern, wenn sich nach erfolgter Auftragsbestätigung herausstellt, daß infolge schlechter Vermögensver­hältnisse des Käufers der Anspruch auf Zahlung des Kaufvertrages gefährdet ist. . Kommt der Käufer dem Verlangen nach Sicherstellung bzw. Zug-um-Zug-Leistung nicht nach, ist der Ver­käufer berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
 
Mängel, Rügen, Gewährleistung
 
1. Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Ware zu rügen. Die Mängelanzeige muss spätestens 5 Werktage nach Empfang der Ware abgesandt werden. Die Mängel sind genau anzugeben. Mängel, die erst später erkennbar sind, müssen unverzüglich gerügt werden, sobald sie zu erken­nen sind. In jedem Fall müssen die mangelhaften Pflanzen dem Verkäufer vorgezeigt und zurück­gegeben werden.
2. Liegt ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel vor, so ist er nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels ist er ver­pflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhö­hen, dass die Kaufsache an einem anderen Ort als Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl oder sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Her­absetzung des Kaufpreises zu verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers, ins­besondere Schadenersatzansprüche einschließlich entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei den, diese Ansprüche beruhen auf Vorsatz grober Fahrlässigkeit oder auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft der Ware. 
 
Eigentumsvorbehalt:
 
1. Die gelieferten Pflanzen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezah­lung. Das vorbehaltene Eigentum des Verkäufers geht nicht dadurch verloren, dass der Käufer die ge­lieferten Pflanzen bis zu deren Weiterveräußerung oder endgültiger Verwendung vorübergehend auf seinem oder fremden Grundstück einlagert, einschlägt oder ein­pflanzt. Der Käufer ist ver­pflichtet, dabei so vorzugehen, dass die Pflanzen als vom Ver­käufer gekommen bestimmbar sind. Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer gegebe­nenfalls Einsicht in die entsprechenden Ge­schäftsunterlagen zu geben. Bei trotzdem er­folgter Vermischung der gelieferten Pflanzen erwirbt der Verkäufer in Höhe des Wertes der Pflanzen für die Zeit des Eigentumsvorbehaltes Miteigen­tum an den vermischten Pflanzen.
 
Erfüllungsort und Gerichtsstand:
 
1. Erfüllungsort ist Georgsdorf, ausschließlicher Gerichtsstand ist Nordhorn. Es gilt deut­sches Recht.
 
Anerkennung:
 
1. Mit Auftragserteilung gelten die Geschäftsbedingungen des Verkäufers als anerkannt. Sie gelten auch dann, wenn der Käufer seine eigenen, von denen des Verkäufers abweichenden Einkaufs- und Zahlungsbedingungen mitgeteilt hat. Abweichenden Vereinbarungen bedürfen der ausdrückli­chen schriftlichen Bestätigung. Bei Lieferung an Einzelfirmen, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften erkennen der Inhaber oder Gesellschafter die Gültigkeit dieser Ge­schäftsbedingungen auch persönlich gegenüber an
 
Salvatorische Klausel:
 
Die Unwirksamkeit einer einzelnen Klausel der Geschäftsbedingungen des Verkäufers hat nicht die Unwirksamkeit des Vertrages als Ganzem zur Folge. Die Vertragsparteien verpflichten sich, an Stelle der unwirksamen Klausel eine Regelung herbeizuführen, die der unwirksamen am nächsten kommt.
 
Georgsdorf den 15. Juli 2009